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Dokument 32019D0027

Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27)

ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1378/oj

28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/9


BESCHLUSS (EU) 2019/1378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. August 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der seit der Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der im Beschluss EZB/2014/16 (2) festgelegten Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses klarzustellen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der stellvertretenden Mitglieder.

(2)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eine Methodik für die Verteilung der Kosten entwickelt, die den Antragstellern und der EZB im Rahmen der internen administrativen Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Überprüfungsausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entstehen. Diese Methodik sollte in die Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses aufgenommen werden.

(3)

Daher sollte der Beschluss EZB/2014/16 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein stellvertretendes Mitglied ersetzt ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend bei dessen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ersetzt ein stellvertretendes Mitglied ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend in den folgenden Fällen:

a)

In jeder Situation, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 11.1 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB (*1) führen könnte;

b)

Das Mitglied ist aus gerechtfertigten Gründen verhindert.

(*1)  ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2.“"

c)

Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Ein stellvertretendes Mitglied tritt dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses bei dessen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie bei dessen Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung. In diesem Fall endet die Stellvertretung und das stellvertretende Mitglied wird vom EZB-Rat zum Mitglied des administrativen Ausschusses ernannt. An dessen Stelle wird ein stellvertretendes Mitglied im Einklang mit dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren ernannt.

(5)   Die stellvertretenden Mitglieder nehmen entweder bei einer vorübergehenden Ersetzung der Mitglieder des administrativen Ausschusses oder als Beobachter uneingeschränkt am Überprüfungsverfahren teil.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Tritt ein stellvertretendes Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 4 dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses, ist dies nicht als neue Ernennung oder Verlängerung anzusehen und gilt das Datum der Ernennung als stellvertretendes Mitglied als Beginn des Mandats.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag vollständig ist.“

4.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der administrative Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu der Überprüfung innerhalb einer Frist ab, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung, einschließlich sämtlicher Unterlagen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorzulegen sind, deren Eingang gemäß Artikel 7 Absatz 5 bestätigt wurde“

5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts oder zu dessen Aufhebung oder Änderung wird dem EZB-Rat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 und 4 werden gestrichen;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Methodik für die Kostenverteilung.“

7.

Der Text des Anhangs dieses Beschlusses wird als Anhang in Beschluss EZB/2014/16 angefügt.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. August 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


ANHANG

„ANHANG

Methodik für die Verteilung der Kosten der Überprüfung, die den Antragstellern und der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Überprüfung von Beschlüssen der EZB durch den administrativen Ausschuss entstehen

In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufhebt oder dessen verfügenden Teil infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, erstattet die EZB die Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung entstanden sind, mit Ausnahme sämtlicher unverhältnismäßigen Kosten, die aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind, welche vom Antragsteller zu tragen sind. Die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen Kosten durch die EZB darf in keinem Fall 50 000 EUR pro Überprüfung durch den administrativen Ausschuss übersteigen.

In den Fällen, in denen der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts ersetzt oder lediglich den nicht verfügenden Teil (*1) des ursprünglichen Beschlusses infolge des Antrags auf Überprüfung ändert, trägt der Antragsteller zu den der EZB im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten bei. Natürliche Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 500 EUR. Juristische Personen zahlen einen Pauschalbetrag von 5 000 EUR. Die Anwendung von Artikel 13 dieses Beschlusses bleibt von der Zahlung dieses Pauschalbetrags unberührt.

In den Fällen, in denen der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 6 dieses Beschlusses zurücknimmt, tragen der Antragsteller und die EZB gegebenenfalls ihre eigenen Kosten.


(*1)  Der ‚nicht verfügende Teil‘ bezieht sich auf den Teil des Beschlusses, in dem die Begründung dieses EZB-Beschlusses enthalten ist, unabhängig vom Wortlaut, der im betreffenden Beschluss zur Bezeichnung dieses Teils verwendet wird.‘


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